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AGB I AEB

GROSSMANN I projektagentur
Pasinger Heuweg 65a

D-80999 München

 

T.  +49 (0) 172 170 88 67
E.  mg@grossmann-mag.com

W www.grossmann-mag.com

 

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltungsbereich

Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als 'Kunden', GROSSMANN I projektagentur als 'MAG' bezeichnet.

Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Kunden und MAG geschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung bzw. Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MAG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Angebot/Zustandekommen des Vertrages/Preise

2.1
Angebote von MAG an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Die von MAG in Anzeigen und Internet mitgeteilten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden bedürfen der Schriftform.

2.2
Der Vertrag zwischen MAG und dem Kunden kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MAG zustande.

2.3
Die von MAG angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer; Verpackung, Fracht, Porto und unter Umständen Versicherung kommen gegebenenfalls hinzu. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren, sowie zusätzliche Gebühren (z.B. Ordnungsamt, GEMA/GVI, etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

 

3. Leistungsumfang

3.1
Für den Umfang der durch MAG geschuldeten Leistung ist der schriftliche Kostenvoranschlag von MAG maßgebend.

3.2
MAG ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, Leistungen Dritter (Fremdleistungen) zu bedienen. MAG ist berechtigt für die Vermittlung dieser Fremdleistungen eine branchenübliche Handling-Fee in Höhe von 15-20 % zu berechnen.
Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von MAG. MAG ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen / Firmen vorzulegen.

3.3
Im Kostenvoranschlag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von MAG sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

3.4
Sollte der Fall eintreten, dass vermittelte Künstler nach Angebotsabgabe / Vertragsschluss wegen Krankheit ausfallen, so behält sich MAG vor, gleichwertige Ersatzkünstler auszuwählen.

 

4. Lieferung und Leistung / Mitwirkung des Kunden

4.1
Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen von MAG, insbesondere bei Fixgeschäften, setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden wie z.B. fristgerechte Übermittlung von relevanten Unterlagen und Informationen voraus. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist MAG berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

4.2
Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist MAG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden sind MAG unverzüglich anzuzeigen.
Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an MAG übersandt werden.
Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten. Gegenstände des Kunden, die für die Leistungserbringung von MAG erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus an den von MAG genannten Ort angeliefert werden.
Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
Der von MAG unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Technik und Räumlichkeiten

5.1
Bei Stromausfall während der Veranstaltung und anderweitigem vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung, der nicht auf schuldhaftem Verhalten von MAG beruht, hat MAG Anspruch auf die volle vereinbarte Netto-Agenturleistung.

5.2
Stellt der Kunde die Räumlichkeiten für die Veranstaltung, so ist er dazu verpflichtet, die Räume und die Veranstaltung auf seine Kosten ausreichend zu versichern und die Versicherung durch Vorlage der entsprechenden Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Der Kunde haftet in diesem Fall für die Unversehrtheit und Sicherheit aller an der Veranstaltung beteiligten Personen und der eingesetzten Technik.

 

6. Zahlung / Anzahlung / Aufrechnung

6.1
MAG ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

6.2
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von MAG sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Des Weiteren gelten, auch hinsichtlich einer Anzahlung, die jeweils auf dem Kostenvoranschlag durch MAG individuell bestimmten Zahlungsmodalitäten.

6.3
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

7. Lieferung und Leistung ins Zollausland

Erfolgen Lieferungen- und/oder Leistungen an das/im Zollausland, hat der Kunde alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen; dies gilt insbesondere für Zolldeklarationen und -abfertigung, Luftfracht, See-und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Pro-Forma Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse, Personalkosten sowie Hotelkosten, Spesen, evtl. Stundenvergütungen, Visagebühren und Transfer vor Ort. Die Zollfreiheit der Waren hat der Kunde herbeizuführen.

8. Rücktrittsrecht von MAG

MAG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

8.1
(a) wenn die Sicherstellung des Honorars von Seiten des Kunden nicht gewährleistet werden kann, oder

(b) wenn es an der Mitwirkung des Kunden mangelt, welche zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist (dazu gehört auch die Einhaltung der Zahlungsmodalitäten). In diesen Fällen ist an MAG von Kundenseite ein angemessener Schadensersatz zu leisten.

8.2
Ferner ist MAG zum Rücktritt berechtigt, wenn Künstler oder Systeme ausfallen ohne dass es für MAG nachweisbar in zumutbarer Weise und zu gleicher Vergütung möglich ist, adäquaten Ersatz zu beschaffen.

Im Falle des Rücktritts durch MAG sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

 

9. Stornierung des Auftrages durch den Kunden

Storniert der Kunde den Auftrag nach Abschluss des Vertrages aus Gründen, die MAG nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:

Bei einer Stornierung
bis 3 Monate vor der Veranstaltung 70 %,
bis 2 Wochen vor der Veranstaltung 80 %,
innerhalb der letzten 2 Wochen vor der Veranstaltung 100%

der vereinbarten Netto-Agenturleistung sowie alle nachweislichen Kosten, die für MAG im Rahmen der Ausführung und Bearbeitung des stornierten Auftrags bis zur Stornierung angefallen sind, bzw. aufgrund der Stornierung des Auftrags für MAG anfallen.

 

10.Urheberrechte / Geheimhaltung

10.1
Alle von MAG bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen des Kunden - beauftragten Dritten für die Vertragserfüllung erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse, wie bspw. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen, Arbeitsfilmen und Negative usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum von MAG und zwar auch dann, wenn sie dem Kunden berechnet und übergeben worden sind. Sie sind dem Kunden insoweit anvertraut. Ohne Mitwirkung von MAG bedarf die Berechtigung zur Nutzung insgesamt oder in Teilen unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung von MAG. Jede Nachahmung, auch nur von kleineren Details oder Teilen der Arbeiten von MAG ist unzulässig und begründet Schadensersatzansprüche.

10.2
MAG und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung von während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Firmeninterna und -geheimnisse des Vertragspartners auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus.

10.3
MAG bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

 

11. Messebau / Ladenbau / Gestaltung und Bau

11.1
Das Angebot von MAG wird nach den Angaben des Kunden und den von ihm bzw. von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Kunde.

11.2
Die von MAG ausgearbeiteten Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben im Eigentum von MAG. Änderungen derselben dürfen nur in Abstimmung mit MAG vorgenommen werden. Sie dürfen ohne Zustimmung von MAG weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Zuwiderhandeln berechtigt MAG, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme vom Kunden zu verlangen. Sollte es nicht zur Auftragserteilung kommen, so sind die gefertigten Unterlagen MAG unverzüglich herauszugeben. Ziffer 10.1 gilt entsprechend.

11.3
Führen Gründe, die nicht von MAG zu vertreten sind, zur Verzögerung des Beginns der Arbeiten bzw. zur Fertigstellung der Arbeiten, so ist MAG berechtigt, den Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, weil etwa die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

11.4
Der Kunde ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen von MAG nur einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Kunde einen von MAG entworfenen Messestand, Store oder Shop mehrfach und wird MAG nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt MAGweitere Nutzungsrechte nur gegen eine weitere Vergütung, welche jeweils gesondert zu vereinbaren ist.

11.5
Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung von MAG zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter trotz Mitteilung der Fertigstellung zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

11.6
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form von Nachbesserung, deren Art und Weise im sachgerechten Ermessen von MAG liegt, verlangen. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

11.7
Der Kunde ist verpflichtet, MAG Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder für MAG die Feststellung oder Nachbesserung von Mängeln erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe/Veranstaltung oder für während der Messe/Veranstaltung aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

11.8
Für den Fall, dass der Kunde seiner Vertragsverpflichtung (Abnahme) nicht nachkommt und MAG Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann MAG als Schaden 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 % der Auftragssumme fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist; MAG steht der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens offen.

12.Haftung und Gewährleistung

12.1
Beauftragt MAG im Namen des Kunden Fremdbetriebe zur Besorgung von Dienstleistungen oder Lieferungen, so sind Mangel- und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber MAG ausgeschlossen, es sei denn, MAG hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

12.2
MAG haftet gegenüber dem Kunden aus Vertrag, sowie aus unerlaubter Handlung nur dann auf Schadensersatz, wenn MAG, d.h. einem Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Erfüllungsgehilfen von MAG, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Freizeichnung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Übernahme einer Garantie durch MAG oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, bzw. für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Die Höhe des Schadensersatzes ist in jedem Fall auf die Höhe der im Kostenvoranschlag vereinbarten Agenturleistung begrenzt.

12.3
Soweit Schäden durch Subunternehmer von MAG oder vermittelten Künstlern verursacht werden, so haftet MAG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist darauf begrenzt, dass MAG in diesen Fällen seine eigenen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber Subunternehmern bzw. vermittelten Künstlern abtritt und den Kunden bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt.

12.4
Im Zusammenhang von Warenlieferungen haftet MAG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, begrenzt auf die Höhe des Warenwertes.Sollten Zulieferer ohne Verschulden von MAG nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet haben und hat dies zur Folge haben, dass MAG nicht vertragsgemäß leisten kann, so haftet MAG gegenüber dem Kunden nur insoweit, als dass MAG seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abtritt und diesen bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt.

12.5
Eine Gewährleistung des Erfolges der Veranstaltung bzw. eine Haftung für das Gefallen der Veranstaltung von Seiten MAG ist ausgeschlossen. MAG übernimmt zudem keine Haftung für die Eignung und Verfügbarkeit der jeweiligen Locations, die Richtigkeit der Informationen der Locationbetreiber, sowie die Eignung der Einsatzkräfte (Promotoren, Hostessen etc.).

Ebenfalls haftet MAG nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Veranstaltungsortes stehen.

12.6
MAG haftet nicht für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Kunden erhoben werden, insbesondere nicht für Prozess- und Anwaltskosten des Kunden, sowie für Schadensersatzforderungen oder andere Ansprüche Dritter.

12.7
Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen haftet MAG nicht.

 

13. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München, soweit es sich bei den Vertragspartnern um Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
MAG behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Firmen-bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Firmensitz von MAG, München.

 

16. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MAG und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

München, Stand: Dezember 2017 

B. Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Anwendungs- und Geltungsbereich, Ausschluss anderer Bedingungen

1.1

Die nachfolgenden allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens GROSSMANN I projektagentur  (nachfolgend 'MAG' genanngt) finden Anwendung auf sämtliche Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen, die MAG im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Rahmen von Kauf-, Werk- oder sonstigen Verträgen tätigt.

1.2

Die Einkaufs- und Lieferbedingungen von MAG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt MAG nicht an, es sei denn, MAG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3

Die Einkaufsbedingungen von MAG gelten auch dann, wenn MAG in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.4

Mit erstmaliger Lieferung/Auftragsannahme zu den vorliegenden Einkaufs- und Lieferbedingungen erkennt der Auftragnehmer deren ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Aufträge an.

 

2. Vertragsschluss (Auftrag, Auftragsbestätigung), Vertragsumfang

2.1
Der Vertrag zwischen MAG und dem Auftragnehmer kommt durch die vorbehaltlose Annahme des Auftrags in Form des seitens des Auftragnehmers unterzeichneten und rückübersandten Auftragsformulars (= Auftragsbestätigung) zustande. Lieferungen und Leistungen, für die keine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers existiert, erkennt MAG nicht an.

2.2
Die im Auftrag ausgewiesenen Vertragsinhalte, Preise und Konditionen sind bindend.

3. Preisstellung, Kosten, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

3.1
Der im Auftragsformular von MAG genannte und durch den Auftragnehmer bestätigte Preis ist bindend und schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein.

3.2
Anfallende Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten trägt der Auftragnehmer. Eventuell anfallende weitere Zusatzkosten müssen von MAG schriftlich freigegeben werden. Andernfalls besteht seitens des Auftragnehmers kein Zahlungsanspruch.

3.3
Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Ware bzw. Erbringung der Leistung zu erstellen. Bitte schicken Sie die Rechnung unter Angabe der Projektnummer und des Ansprechpartners bei MAG an:

GROSSMANN I MAG, Pasinger Heuweg 65a, D-80999 München

3.4
Die Zahlung seitens MAG erfolgt vorbehaltlich ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Rechnungen des Auftragnehmers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto netto, bzw. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung. Eine Bearbeitung der Rechnung kann nur gewährleistet werden, wenn Projektnummer und Ansprechpartner bei MAG genannt werden (im Einzelfall abweichende schriftliche Zahlungsvereinbarung möglich).

3.5
Der Auftragnehmer kann nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

 

4. Gefahrübergang/Erfüllungsort/Transport- versicherung/Eigentumsvorbehalt

4.1
Die Transportgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zum Eintreffen der Ware am vereinbarten Erfüllungsort trägt in jedem Falle der Auftragnehmer. Der Gefahrübergang auf MAG erfolgt grundsätzlich durch Übergabe der Liefersache an die von MAG bestimmte Empfangsstelle bzw. die von MAG zur Entgegennahme berechtigte Person.

4.2
Der jeweilige Erfüllungsort ist im betreffenden Auftragsformular bezeichnet.

4.3
Bei Lieferung von Gefahrgütern oder empfindlicher Ware verpflichtet sich der Lieferant, eine entsprechende Lieferart zu wählen und ggf. eine Transportversicherung abzuschließen, welche er gegenüber MAG auf Verlangen nachweist.

4.4
Mit Übergabe der Liefersache an MAG geht das Eigentum unmittelbar auf MAG über. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt MAG nicht an.

 

5. Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen

Teil- und Unterlieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, MAG genehmigt diese schriftlich, wobei eine einfache E-Mail ausreichend ist. Die Annahme einer Teil- oder Unterlieferung begründet eine solche Genehmigung allerdings nicht. MAG behält sich vor, Überlieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuschicken.

 

6. Liefertermin/Lieferverzögerungen

6.1
Die im Auftragsformular von MAG genannten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. MAG ist berechtigt, die Annahme von Waren und Leistungen, welche nicht zum vereinbarten Termin geliefert wurden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

6.2
Sobald sich beim Auftragnehmer Verzögerungen abzeichnen, hat er MAG dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung unverzüglich mitzuteilen. Werden vom Auftragnehmer die vereinbarten Liefertermine – ganz gleich, aus welchem Grund – nicht eingehalten, so ist MAG vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite auf Kosten des Auftragnehmers Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu ersetzen.

 

7. Haftung/Gewährleistung

7.1
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

7.2
Bei Pflichtverletzungen seitens des Auftragnehmers aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis haftet der von MAG beauftragte Auftragnehmer für alle Schäden und Nachteile, die MAG dadurch entstehen.

7.3
Der Auftragnehmer stellt MAG von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung/Leistung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden.

7.4
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Risiko seiner Tätigkeit angemessen zu versichern bzw. eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen von MAG hat der Auftragnehmer MAG die entsprechende Versicherung nachzuweisen.

7.5
Bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistungserbringung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch MAG kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist MAG – nach Absprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

7.6
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf.

7.7
Im Weiteren haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften aus unerlaubter Handlung sowie dem Produkthaftungsgesetz. Der Auftragnehmer hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme wegen Produkthaftungsansprüchen treffen, ausreichend zu versichern und dies MAG auf Verlangen nachzuweisen.

 

8. Kaufmännische Rügepflicht

8.1
Die Rüge- und Untersuchungspflicht seitens MAG richtet sich nach den §§ 377, 378 HGB mit der Modifizierung, dass sich die Untersuchungspflicht auf die Mängel beschränkt, die beim Empfang der Ware aufgrund äußerlicher Untersuchung sowie stichprobenartiger Untersuchungen zu erkennen sind.

8.2
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung im Einzelfall im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang möglich und verhältnismäßig ist.

8.3
In jedem Fall gilt eine Mängelanzeige seitens MAG – auch bei verdeckten Mängeln – innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach

Erkennen des Mangels als unverzüglich und angemessen.

 

9. Lebensmittellieferungen/Catering

9.1
Handelt es sich bei den Liefergegenständen um Lebensmittel, beispielsweise im Rahmen eines Cateringauftrags, so sichert der Auftragnehmer die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts zu. Er versichert weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Lebensmittel mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden.

9.2
Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit der Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Der Auftragnehmer versichert, dass er während dieser Zeit zu kühlende Ware auf dem Buffet auf Eis lagert oder Kühlakkus einsetzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum als drei Stunden benötigt, so wird zwischen den Parteien vereinbart, dass Teillieferungen zu verschiedenen Zeiten geschehen.

9.3
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzfläche für das Catering nach der Veranstaltung in einwandfreiem Zustand wieder übergeben wird.

 

10. Nutzungsrechte/Schutzrechte Dritter

10.1
Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, erhält MAG mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vom Auftragnehmer ein unentgeltliches, einfaches, übertragbares Nutzungsrecht am Werk in allen Nutzungsarten.

10.2
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung nicht entgegenstehen und insbesondere Schutzrechte nicht verletzt werden. Sollte MAG dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. Urheber-, Patent- oder anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer MAG hiervon sowie von jeder damit in Zusammenhang stehenden Leistung frei.

 

11. Höhere Gewalt/Rücktritt

Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen sowie andere von MAG nicht zu vertretende Umstände, welche zur Folge haben, dass MAG die bestellte Ware/Leistung in geringerem Umfang oder gar nicht mehr benötigt, berechtigen MAG zum Rücktritt vom Vertrag. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bestehen in diesen Fällen nicht.

 

12.Geheimhaltungsverpflichtung/Wettbewerbsverbot

12.1
Alle von MAG im Rahmen der Auftragserfüllung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen, Konzeptionen und Muster, sind ausschließlich Eigentum von MAG. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen und die Unterlagen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags zu verwenden. Gleiches gilt für technische und personenbezogene Daten. Nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen wieder an MAG herauszugeben und es ist über die Auftragserteilung hinaus Stillschweigen zu bewahren.

12.2
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, in direkten Geschäftskontakt mit dem Kunden von MAG zu treten und Eigenakquise gegenüber dem Kunden zu betreiben.

Der Kunde ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Einzelheiten, beispielsweise der Organisation, Produktion oder des Vertriebs von MAG sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

12.3. Der Kunde steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

12.4 Verletzt der Kunde oder eine der Personen aus Ziffer 2 die Schweigepflicht, so schuldet er MAG eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto-Auftragsvolumens, mindestens jedoch € 50.000. Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn er die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat.

12.5
Dem Auftragnehmer ist es nur nach schriftlich erteilter Genehmigung seitens MAG gestattet, deren Firmenlogo oder das Firmenlogo des Kunden von MAG sowie die aus dem Vertragsverhältnis zwischen MAG und dem Auftragnehmer resultierenden Arbeitsergebnisse wie z. B. Fotos, Filme, Skizzen etc. – wenn auch nur für eigene Werbezwecke oder interne Zwecke – zu nutzen.

13. Soziale Verantwortung

MAG erwartet, dass der Auftragnehmer die Grundrechte und die Menschenrechte einhält und seinerseits bei seinen Vertragspartnern darauf achtet, dass diese die Grund- und Menschenrechte einhalten. MAG erwartet weiter, dass der Auftragnehmer die jeweils geltenden gesetzlichen nationalen Normen und internationalen Standards wahrt und achtet. MAG erwartet, dass der Auftragnehmer für faire Arbeitsbedingungen sorgt und die Rechte seiner Mitarbeiter insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und die Vermeidung von Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung sowie Geschlechts oder Alters achtet. MAG betrachtet die Einhaltung der vorherigen Standards als wesentlich für das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer.

 

14. Vertragssprache/anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1
Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung.

14.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist München, soweit es sich bei den Parteien um Vollkaufleute oder Personen des öffentlichen Rechts handelt. MAG behält sich jedoch vor, den Auftragnehmer an seinem Wohn- oder Firmensitz zu verklagen.

 

15. Schriftformerfordernis/Salvatorische Klausel

15.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

15.2
Sollte eine der vorstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilwiese unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

 

München, Stand: Dezember 2017.

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